Satzung des Vereins Self and care e.V.
gegründet am: 31.12.2025
Sitz: Hemsbach
Vorwort
Alle Funktionsbezeichnungen (z. B. Vorstand, Kassenprüfer, Mitglieder, Paten usw.) sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.
Präambel
Der Verein „Self and care e.V.“ verfolgt das Ziel, Menschen durch sportliche, gesundheitsfördernde, entspannungsorientierte und naturbezogene Angebote zu unterstützen und ihr körperliches sowie psychisches Wohlbefinden zu stärken.
Gleichzeitig setzt der Verein sich für die Aufnahme von Tieren ein, die ein geschütztes Lebensumfeld benötigen, sowie deren artgerechte Versorgung. Die Einnahmen aus den Angeboten des Vereins werden, soweit sie nicht für den Vereinsbetrieb erforderlich sind, zur Förderung und Pflege der untergebrachten Tiere eingesetzt. Der Verein verbindet damit Gesundheitsförderung und Tierschutz zu einem ganzheitlichen Konzept, das sowohl Menschen als auch Tieren zugutekommt.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Self and care“.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Hemsbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf den Gebieten:
- Die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) durch Gesundheitsangebote wie Yoga, Entspannungskurse, Achtsamkeitstraining, Burnout Prävention, Kurse zur Verbesserung der psychischen Gesundheit sowie andere Bewegungs- und Gesundheitsangebote.
- Die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch Workshops, Bildungsangebote und Informationsveranstaltungen zu Themen wie Gesundheit, Ernährung, Achtsamkeit, Natur und Tierschutz;
- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) durch pädagogische Naturprojekte, Umweltbildung und nachhaltige Aktivitäten in und mit der Natur, insbesondere durch die artgerechte Haltung von Tieren und deren Einsatz in der ökologischen Landschaftspflege.
- Die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) durch Aufnahme, Pflege, artgerechte Betreuung und ggf. Weitervermittlung von Tieren sowie Aufklärungsarbeit.
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) durch die Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Begegnungsformaten – wie z. B. Spieleabenden, Kreativangeboten oder Gemeinschaftsaktionen – zur Stärkung des sozialen Miteinanders, zur Reduzierung sozialer Isolation und zur Förderung ehrenamtlicher Mitwirkung.
- Die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) durch sportliche Angebote, Bewegungskurse und Trainingsaktivitäten wie Tanz, Krafttraining, Stretching, funktionelles Training und Yoga.
- Der Verein kann alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die genannten Zwecke unmittelbar zu fördern.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er handelt selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf für bestimmte Tätigkeiten eine angemessene Vergütung beschließen. Dies kann sowohl eine Ehrenamtspauschale, eine Übungsleiterpauschale als auch eine darüber hinausgehende Vergütung auf Basis eines Arbeits- oder Dienstvertrags (z. B. Minijob, Teilzeitstelle, Werkvertrag) sein.
- Die Entscheidung über Art und Umfang der Vergütung trifft der Vorstand unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsregeln („Angemessenheit“).
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
§4.1. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaftsarten:
- Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und organisatorisch, nehmen an der Willensbildung teil und besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme aktiver Mitglieder erfolgt ausschließlich durch Beschluss des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. - Kursmitglieder
Kursmitglieder sind Personen, die regelmäßig an Angeboten des Vereins wie Yoga, Entspannungs- und Bewegungseinheiten oder Workshops teilnehmen.
Sie unterstützen den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag oder Kursbeitrag, besitzen jedoch kein Stimmrecht und können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
Kursmitglieder erhalten Zugang zu den jeweiligen Vereinsangeboten und eventuellen Vergünstigungen gemäß der gültigen Beitragsordnung. - Fördermitglieder
Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu müssen. Sie besitzen kein Stimmrecht, können keine Vereinsämter übernehmen und haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an regelmäßigen Kursangeboten, sofern der Verein keine Ausnahmen vorsieht.
Patenschaften
Patenschaften sind keine Mitgliedschaftsform, sondern eine freiwillige finanzielle Unterstützung für ein bestimmtes Tier oder Projekt des Vereins. Paten erwerben dadurch keine Mitgliedschaftsrechte und kein Stimmrecht.
Pausieren der Mitgliedschaft
Mitgliedschaften – insbesondere Kursmitgliedschaften – können auf Antrag des Mitglieds aus wichtigen Gründen vorübergehend ruhen.
Wichtige Gründe können insbesondere sein: Schwangerschaft, längere Krankheit oder gesundheitliche Einschränkungen, längerer Auslandsaufenthalt, familiäre oder berufliche Ausnahmesituationen.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft ruhen die mit der Teilnahme an Vereinsangeboten verbundenen Rechte und Pflichten. Eine Beitragspflicht kann für den Zeitraum des Ruhens ganz oder teilweise ausgesetzt werden; Näheres regelt die Beitragsordnung oder entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Das Ruhen der Mitgliedschaft begründet kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Vereinsleistungen während dieses Zeitraums.
§4.2. Erwerb der Mitgliedschaft
- Erwerb der aktiven Mitgliedschaft
- Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich dauerhaft im Verein engagieren möchten und die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
- Die Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Vorstand kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Aufnahmebeschluss des Vorstands.
- Erwerb der Kursmitgliedschaft
- Kursmitglieder sind Personen, die an den regelmäßigen Sport-, Gesundheits- oder Entspannungsangeboten des Vereins teilnehmen.
- Der Erwerb der Kursmitgliedschaft erfolgt durch Buchung oder Anmeldung zu einem Angebot gemäß der jeweils gültigen Kurs- oder Beitragsordnung.
- Die Kursmitgliedschaft ist zeitlich befristet und endet automatisch nach Ablauf des gebuchten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Kursmitglieder haben kein Stimmrecht,
- Erwerb der Fördermitgliedschaft
- Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen möchten, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
- Die Fördermitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Förderantrag oder durch eine regelmäßige Förderzahlung begründet.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Aufnahmebestätigung
- Der Verein bestätigt neue Mitgliedschaften in Textform. Mit Zugang der Bestätigung wird die Mitgliedschaft wirksam.
§4.3. Rechte der Mitglieder
- Rechte der aktiven Mitglieder
- Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Sie können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
- Sie können in Vereinsämter gewählt werden.
- Sie haben Anspruch auf Information über die Tätigkeiten, Projekte und die finanzielle Entwicklung des Vereins.
- Rechte der Kursmitglieder
- Kursmitglieder haben das Recht, an den regelmäßigen, fortlaufenden Kursangeboten des Vereins teilzunehmen, sofern die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
- Für besondere Workshops, Einzelveranstaltungen oder Angebote, die nicht zu den regelmäßigen Kursen gehören, können zusätzliche Gebühren anfallen. Kursmitglieder erhalten hierbei ggf. Vergünstigungen, sofern diese in der Beitrags- und Gebührenordnung vorgesehen sind.
- Kursmitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
- Sie haben kein Antragsrecht an die Mitgliederversammlung.
- Rechte der Fördermitglieder
- Fördermitglieder unterstützen den Verein ausschließlich finanziell und können an ausgewählten, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen teilnehmen.
- Sie erhalten auf Wunsch Informationen über die Projekte und Entwicklungen des Vereins.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, kein Antragsrecht und können keine Vereinsämter übernehmen.
- Sie haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an regelmäßigen Kursangeboten.
§4.4 Pflichten der Mitglieder
- Pflichten aller Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Sie haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach außen zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Zielen des Vereins schadet.
- Mitglieder müssen Änderungen ihrer Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitteilen.
- Sie sind verpflichtet, die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung fristgerecht zu entrichten.
- Pflichten der aktiven Mitglieder
- Aktive Mitglieder verpflichten sich, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, um die Aufgaben der Vereinsführung wahrzunehmen.
- Sie unterstützen den Verein nach ihren Möglichkeiten auch ideell oder durch freiwilliges Engagement bei Projekten und Veranstaltungen.
- Pflichten der Kursmitglieder
- Kursmitglieder verpflichten sich, die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Kurse einzuhalten.
- Sie haben den jeweils festgelegten Kursbeitrag oder Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu zahlen.
- Sie haben die Hausordnungen oder Nutzungsregeln der Veranstaltungsorte zu beachten.
- Pflichten der Fördermitglieder
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige oder einmalige finanzielle Beiträge.
- Sie verpflichten sich zur fristgerechten Zahlung ihres Förderbeitrags.
§4.5. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Ablauf der Mitgliedschaft (bei zeitlich befristeten Kursmitgliedschaften),
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss aus wichtigem Grund,
e) Tod des Mitglieds. - Freiwilliger Austritt
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich, sofern in einer Ordnung (z. B. Kursordnung oder Beitragsordnung) keine Kündigungsfrist geregelt ist. - Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge oder Entgelte im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen; eine Anhörung ist nicht zwingend erforderlich. - Ausschluss aus wichtigem Grund
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
a) die Vereinsziele grob verletzt,
b) dem Verein erheblichen Schaden zufügt,
c) das Vereinsleben massiv stört oder andere Mitglieder wiederholt belästigt,
d) gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins schwerwiegend verstößt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Rückzahlung von Beiträgen
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge, Entgelte oder Spenden nicht zurückerstattet. - Rechtsmittel
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§5 Beiträge und Gebühren
- Beitragspflicht
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und ggf. zusätzliche Gebühren. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. - Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen können ebenfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. - Arten der Beiträge
- Aktive Mitglieder sind beitragsfrei.
- Kursmitglieder zahlen monatliche Beiträge, deren Höhe sich nach den von ihnen gewählten Kurskategorien richtet.
- Fördermitglieder zahlen einen frei wählbaren monatlichen Beitrag, mindestens jedoch den in der Beitragsordnung festgelegten Mindestbeitrag.
- Kursgebühren
Für besondere Angebote wie Workshops, Sonderkurse, Exkursionen oder Veranstaltungen können gesonderte Teilnahmegebühren erhoben werden. Mitglieder können dabei bevorzugt oder vergünstigt teilnehmen; die Regelungen trifft die Beitragsordnung. - Zahlungsweise
Beiträge werden monatlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Rücklastschrift- oder Bankgebühren, die durch das Mitglied verursacht werden, trägt das Mitglied. Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren erhoben werden. - Ermäßigungen
Der Verein kann Ermäßigungen oder Befreiungen Gewähren für bestimmte Personengruppen gewähren (z.B. Schüler). Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. - Spenden
Unabhängig von Beiträgen und Gebühren kann der Verein Spenden annehmen. Beiträge und Gebühren gelten nicht als Spenden im steuerrechtlichen Sinn.
§6 Organe des Vereins
§6.1 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§7),
der Vorstand (§8),
die Kassenprüfer (§9).
§6.2 Mitgliederversammlung
Die ausführliche Regelung zur Mitgliederversammlung folgt in §7.
§6.3 Vorstand
Die ausführliche Regelung zum Vorstand folgt in §8.
§6.4 Kassenprüfer
Die ausführliche Regelung zu den Kassenprüfern folgt in §9.
§7 Mitgliederversammlung
§7.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands sowie der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beitrags- und Gebührenordnungen
- Beschlussfassung über grundsätzliche Vereinsangelegenheiten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§7.2. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
§7.3. Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail an alle aktiven Mitglieder einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Der Kassenbericht wird erst während der Sitzung vorgestellt und verteilt.
§7.4. Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von aktiven Mitgliedern gestellt werden.
Diese müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit feststellt.
§7.5. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde – unabhängig von der Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder.
§7.6. Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§7.7. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen.
In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand die Frist auf mindestens drei Tage verkürzen. Der Grund der Dringlichkeit ist in der Einladung kurz darzulegen.
§7.8. Teilnahmeform
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Präsenz statt.
Der Vorstand kann jedoch beschließen, die Versammlung als Online-Versammlung oder als Hybrid-Versammlung (Präsenz + Online-Teilnahme) durchzuführen.
Online teilnehmende Mitglieder besitzen die gleichen Stimm- und Beteiligungsrechte wie anwesende Mitglieder.
§8 Vorstand
§8.1 Zusammensetzung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- der ersten Vorsitzenden,
- der zweiten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
§8.2 Gleichberechtigung
Alle Vorstandsmitglieder haben die gleichen Stimmrechte. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§8.3 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§8.4 Geschäftsverteilung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Eine Geschäftsordnung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
§8.5 Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten des Vorstands
- Die erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Vereinsführung, koordiniert die Arbeit des Vorstands, beruft Sitzungen ein und leitet diese.
- Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten. Er übernimmt nach interner Absprache zusätzliche organisatorische oder strategische Aufgabenbereiche.
- Der Schatzmeister ist für die Finanzverwaltung und Buchführung des Vereins verantwortlich. Dazu gehören insbesondere Haushaltsplanung, Zahlungsverkehr, Erstellung des Jahresabschlusses sowie die Vorbereitung der Kassenprüfung.
- Der Vorstand kann weitere Verantwortungsbereiche (z. B. Kurswesen, Tierbereich, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung) durch einfachen Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Beauftragten des Vereins zuweisen.
- Die interne Aufgabenteilung darf die gesetzliche Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder nicht einschränken.
§8.6 Beschlussfassung im Vorstand
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per elektronischer Kommunikation gefasst werde.
§8.7 Amtszeit und Wiederwahl
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§8.8 Rücktritt und Nachwahl
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt die Vertretungsbefugnis des Vereins bestehen, solange mindestens ein Vorstandsmitglied im Amt ist.
Die frei gewordene Position wird auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt.
§8.9 Vergütung
Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Eine Aufwandsentschädigung kann gemäß § 3 Nr. 26b EStG gewährt werden.
§9 Kassenprüfung
§9.1 Wahl der Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen Mitglieder des Vereins sein.
§9.2 Aufgaben der Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Belegführung sowie den Jahresabschluss (Kassenbericht).
- Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel.
- Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein schriftlicher oder mündlicher Prüfbericht zu erstatten.
§9.3 Rechte der Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen, Bücher und Belege des Vereins zu nehmen.
- Sie können Nachfragen stellen und Ergänzungen oder Verbesserungen der Buchführung empfehlen.
§9.4 Entlastung des Vorstands
Auf Grundlage des Prüfberichts geben die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.
§10 Beauftragte des Vereins (Kursleiter)
- Einsatz von Beauftragten
Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Kursleiter, Trainer sowie weitere Beauftragte einsetzen. Diese handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins.
- Rechtsstellung
Die Tätigkeit als Kursleiter, Trainer oder sonstiger Beauftragter begründet keine Mitgliedschaft im Verein. Eine Mitgliedschaft kann auf Wunsch gesondert beantragt werden und ist unabhängig von der Mitarbeit.
- Vergütung und Aufwandsentschädigung
Beauftragte können ehrenamtlich tätig sein oder eine Aufwandsentschädigung, Vergütung oder Übungsleiterpauschale gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Art und Umfang der Vergütung oder Aufwandsentschädigung werden durch den Vorstand in individuellen Vereinbarungen festgelegt.
- Weisungsgebundenheit und Verantwortungsbereich
Kursleiter, Trainer und Beauftragte arbeiten eigenverantwortlich in ihrem fachlichen Bereich. Sie sind an die Grundsätze des Vereins, die Kursordnung sowie an organisatorische Vorgaben des Vorstands gebunden.
- Abberufung
Der Vorstand kann Beauftragte jederzeit von ihrer Aufgabe entbinden. Ein Anspruch auf weitere Beschäftigung besteht nicht.
§11 Satzungsänderungen
- Antragsberechtigung
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 25 % der stimmberechtigten aktiven Mitglieder beantragt werden.
Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss die beabsichtigte Änderung im Wortlaut enthalten. - Beschlussfassung
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine Satzungsänderung bedarf der in § 7.6 festgelegten Mehrheit. - Wirksamkeit
Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Es gilt die in § 7.6 festgelegte 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
- Die Liquidatoren wickeln den Verein ab und erfüllen alle laufenden Verpflichtungen, einschließlich der ordnungsgemäßen Unterbringung und Vermittlung der Tiere.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die den Tierschutz fördert.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet im Auflösungsbeschluss über die konkrete(n) Empfängerorganisation(en).
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31.12.2025 beschlossen und tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Für die Vertretung des Vereins nach außen erlangt sie rechtliche Wirksamkeit mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
